Wenn das System versagt – Zwei missbräuchliche und ungerechtfertigte Betreibungen, keine Konsequenzen

Ein Erfahrungsbericht über die Worldline Schweiz AG und das Versagen von Behörden und Justiz.


Stell dir vor, du bist Kunde eines Unternehmens, das Payment Service Provider (PSP) Dienstleistungen anbietet, und siehst dich in einer Phase, in der dein Geschäft florierend läuft, mit einer Vielzahl von fehlgeschlagenen Transaktionen konfrontiert. Dadurch erleidest du nicht nur Schaden, sondern auch erhebliche Gewinnverluste. Trotz wiederholter Versuche, Unterstützung vom Unternehmen zu erhalten, wirst du konsequent ignoriert.

Erst nachdem du eine Google Rezension abgegeben hast, wirst du von einem Mitarbeiter des Unternehmens im Auftrag der Marketingabteilung kontaktiert Dabei erfährst du, dass die im Voraus bezahlte Dienstleistung eingestellt wurde. Man empfiehlt dir, einen alternativen Anbieter zu suchen. Du kündigst den Vertrag, evaluierst alternative Anbieter und setzt eine andere Lösung um.


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Nach etwa 10 Monaten beginnt der Albtraum, denn das Grossunternehmen, das die anderen Firmen verschluckt, stellt Forderungen für die nicht mehr existierende Dienstleistung. Du reichst Reklamationen ein und versuchst klarzustellen, dass die Dienstleistung bereits eingestellt wurde, du den Vertrag gekündigt hast und die Forderungen daher ungerechtfertigt sind. Deine Versuche werden jedoch konsequent ignoriert. Stattdessen kommen Mahnungen mit der Aufforderung, Rechnungen zu begleichen, „damit der reibungslose Betrieb sichergestellt werden kann“. Daraufhin wird deine Firma zweimal innert einem Jahr missbräuchlich betrieben – für eine Dienstleistung, die vosätzlich eingestellt und fallen gelassen wurde.


Trotz intensiver Reklamationen und eingeschriebener Briefe seitens der Rechtsschutzversicherung deiner Firma, die sich auf Schreiben von E-Mails und eingeschriebenen Briefen beschränkt, werden alle Kontaktversuche systematisch ignoriert. Ein surrealer Alptraum beginnt, gekennzeichnet durch rücksichtslose Praktiken, vollkommene Ignoranz und Nötigung. Dies sind exakt die Erfahrungen, die wir mit der Worldline durchlebt haben.


Obwohl die „Gläubigerin“ unzählige Male die Möglichkeit hatte, ihre „Forderung“ auf dem Rechtsweg durchzusetzen, sofern sie nicht nichtig sind, hat sie konsequent jede dieser Möglichkeiten ignoriert. Weder auf die Rechtsvorschläge noch auf das erste „Gesuch um Nichtbekanntgabe der Betreibung an Dritte“ noch auf das zweite Gesuch hat sie reagiert.


Erst als nach einem Jahr, als Beweismittel gemäss Artikel 73 SchKG beim Betreibungsamt gefordert wurden, zog die Worldline, die wir aufgrund des entstandenen Schadens ebenfalls betreiben mussten und deren Betreibungsauszug Forderungen von über einer Million Franken enthält, eine der Betreibungen zurück. Die andere Betreibung wurde Amtswegen seitens des Betreibungsamtes gelöscht.


Die Ignoranz seitens der Worldline Schweiz AG setzte sich fort, selbst nachdem rechtliche Schritte eingeleitet wurden. Die finanziellen Schäden, zeitlichen Engpässe und immensen Belastungen durch diese skandalösen Praktiken sind kaum zu quantifizieren.


Hinweis:

Die folgenden Abschnitte zeigen auf, wie das Schweizer Rechtssystem im Umgang mit rechtsmissbräuchlichen Betreibungen versagt hat – trotz klarer Beweise und rechtlich fundierter Eingaben. Dies ist kein Einzelfall, sondern ein strukturelles Problem.

Strafanzeige, Beschwerden – und keine Gerechtigkeit


Am 16. November 2023, unmittelbar nach Einreichung unseres Schlichtungsgesuchs, erreichte uns ein Anruf seitens eines Vertreters der Gegenseite.

Unter dem Deckmantel einer Entschuldigung versuchte ein Mitarbeiter der Worldline, uns psychologisch unter Druck zu setzen. Zwischen den Zeilen wurde klar: Gegen einen milliardenschweren Konzern hätten wir als kleines Unternehmen ohnehin keine Chance – es sei besser, wenn wir einfach aufgeben würden.

Diese kalkulierte Einschüchterung – in Kombination mit zwei nachweislich rechtsmissbräuchlichen Betreibungen – stellte für uns eine klare Nötigung gemäss Art. 181 StGB dar. Wir fühlten uns nicht nur bedroht, sondern gezielt in eine wirtschaftliche und psychische Zwangslage gedrängt. Aus diesem Grund erstatteten wir eine Strafanzeige wegen Nötigung.


Bereits zuvor war klar: Das Bundesgericht stellte am 29. April 2021 (6B_28/2021) unmissverständlich fest, dass eine missbräuchliche Betreibung den Tatbestand der Nötigung erfüllen kann – insbesondere dann, wenn sie dazu dient, Druck auszuüben oder ein bestimmtes Verhalten zu erzwingen.

Wer jemanden betreibt, greift direkt und tief in dessen wirtschaftliche Handlungsfreiheit ein. Erfolgt dieser Eingriff ohne sachlichen Grund, ist er nicht nur moralisch verwerflich, sondern auch strafrechtlich relevant.


In unserem Fall handelte es sich um zwei rechtsmissbräuchliche Betreibungen, eingeleitet von einem Konzern, der jegliche Kommunikation verweigerte, Rechtsmittel ignorierte und uns öffentlich diffamierte. Gepaart mit dem Anruf ergibt sich ein klares Bild gezielter Einschüchterung – mit dem Ziel, uns zum Schweigen und zum Verzicht auf rechtliche Schritte zu zwingen.


Die Reaktion der Staatsanwaltschaft war ernüchternd: Die Anzeige wegen Nötigung gegen die Worldline Schweiz AG wurde nicht einmal zur Untersuchung zugelassen .

Trotz umfangreicher Beweislage, klar dokumentierter Nachteile und einem Bezug auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (6B_28/2021) kam die Staatsanwaltschaft zum Schluss, es gebe „zu wenig Anhaltspunkte“ für eine strafbare Nötigung. Die beiden Betreibungen seien zwar möglicherweise unbegründet gewesen – aber aus ihrer Sicht nicht rechtsmissbräuchlich oder vorsätzlich schikanös.

Begründet wurde dies damit, dass in der Schweiz eine Betreibung keine vorherige gerichtliche Prüfung erfordert – und somit selbst eine falsche Forderung nicht automatisch als strafbar gilt. Auch der Hinweis auf den entstandenen Schaden und die Rücknahme beider Betreibungen wurde nicht als Hinweis auf Missbrauch gewertet, sondern als „möglicher buchhalterischer Fehler“ abgetan.

Damit ignorierte die Staatsanwaltschaft nicht nur die vorgelegten Beweise, sondern auch die bundesgerichtliche Feststellung, dass eine Betreibung dann zur Nötigung wird, wenn sie rechtsmissbräuchlich erfolgt. Dass ein Grosskonzern zweimal unbegründet betreibt, jede Kommunikation verweigert und dafür keinerlei Konsequenzen zu tragen hat, hinterlässt ein verstörendes Signal: Wer gross genug ist, darf sich offenbar mehr erlauben – und der Rechtsstaat schaut weg.


Der Gang vor das Obergericht


Wir akzeptierten die Untätigkeit der Staatsanwaltschaft nicht und reichten Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau ein.

Doch auch das Obergericht lehnte eine Untersuchung ab – trotz lückenloser Dokumentation, belegter Schäden und rechtlich fundierter Argumente. Der Fall wurde abgetan, ohne die Fakten überhaupt zu prüfen.

Die Begründung: Es handle sich um einen zivilrechtlichen Streit zwischen Geschäftspartnern. Die Betreibungen seien „nicht eindeutig“ rechtsmissbräuchlich – obwohl Worldline gekündigte Leistungen in Rechnung stellte, jede Kommunikation verweigerte, Mahnungen durch Dritte versenden liess und am Ende beide Forderungen stillschweigend zurückzog.

Dass Worldline zwei Betreibungen initiierte – ohne Beweise, ohne Dialog, entgegen eindeutiger Widersprüche – wurde vom Gericht nicht als gezielter Einschüchterungsversuch gewertet. Selbst ein telefonischer Drohversuch wurde bagatellisiert.

Dabei anerkennt das Gericht sogar, dass Betreibungen wirtschaftlichen Schaden anrichten können – schliesst aber jegliche Absicht, Taktik oder Vorsatz aus. Das bedeutet: Zwei missbräuchliche Betreibungen, keine Reaktion, keine Verantwortung – und dennoch kein Verfahren.

Besonders gravierend: Das Gericht widerspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichts. Dieses hat in einem wegweisenden Entscheid unmissverständlich festgehalten, dass eine missbräuchliche Betreibung einer strafbaren Nötigung gleichkommen kann – insbesondere dann, wenn sie Druck erzeugen oder die Kreditwürdigkeit gezielt schädigen soll.

Laut lex4you.ch (basierend auf BGer 6B_28/2021) ist eine Betreibung strafbar, wenn sie keinen tatsächlichen Bezug zu einer Forderung hat und nur als Druckmittel dient. Genau das war hier der Fall – und wurde trotzdem ignoriert.

Dass Worldline beide Betreibungen zurückgezogen hat – faktisch ein Eingeständnis – blieb folgenlos. Keine Ermittlung. Keine Konsequenz. Kein Schutz. Nicht einmal der Versuch, das Unrecht aufzuarbeiten.


Formfehler statt Gerechtigkeit: Die Verweigerung durch das Bundesgericht


In der letzten Instanz wandten wir uns an das Bundesgericht – in der Hoffnung, dass dort endlich jemand hinsieht. Unsere Beschwerde vom 16. September 2024 bezog sich auf zwei klar dokumentierte, rechtsmissbräuchliche Betreibungen durch einen Konzern – deren Nötigungscharakter das Bundesgericht in einem früheren Entscheid selbst als strafbar qualifiziert hatte.

Doch die Beschwerde wurde nicht einmal materiell geprüft – abgewiesen mit dem Hinweis, es fehle an einer hinreichend belegten Legitimation gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG. Begründung: Der Schaden sei nicht substanziiert genug, ein Zivilanspruch angeblich nicht ersichtlich.

Diese Begründung ist nicht nur falsch – sie ist aktenwidrig. Denn genau diese Nachweise lagen vor: Zwei eingeschriebene Briefe der Rechtsschutzversicherung vom 30. August und 1. Dezember 2022, die den Schaden detailliert auf CHF 8’325.20 beziffern und die zivilrechtliche Anspruchsgrundlage belegen. Dazu ein Schlichtungsgesuch vom November 2023, das zur Klagebewilligung führte. Alle Dokumente waren in der Beschwerde als Beweismittel aufgelistet, inhaltlich referenziert und lagen den Akten bei – sie wurden schlicht ignoriert.

Diese offensichtliche Missachtung zentraler Beweise zwang uns zum Revisionsgesuch vom 13. Dezember 2024. Wir machten geltend, dass das Bundesgericht relevante Akten übersehen und damit unser verfassungsmässiges Recht auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt habe. Ein klarer Revisionsgrund gemäss Art. 121 lit. d BGG.

Doch selbst dieses Gesuch wurde am 14. Februar 2025 ohne jede inhaltliche Prüfung abgewiesen. Das Bundesgericht trat nicht darauf ein – es erklärte lapidar, es lägen „keine gesetzlichen Revisionsgründe“ vor. Eine Auseinandersetzung mit den vorgelegten Beweismitteln oder den erhobenen Verfahrensrügen fand nicht statt.

Was bleibt, ist ein beispielloser Vorgang institutioneller Verweigerung: Das höchste Gericht dieses Landes hat nicht nur substanzielle Beweismittel ignoriert – es hat das rechtliche Gehör verweigert, obwohl genau dieses Grundrecht im Zentrum der Rüge stand. Es wurde nicht geprüft, ob durch zwei dokumentierte Betreibungen ein strafbarer Nötigungsversuch vorlag. Es wurde nicht beurteilt, ob ein konkreter Schaden nachgewiesen wurde.

Es wurde nichts geprüft – nicht aus Mangel an Substanz, sondern aus Mangel an Rechtswillen.

Das Resultat: Zwei rechtsmissbräuchliche Betreibungen, dokumentierte Einschüchterung, mehrere Beweise – und kein einziges Gericht, das sich der Verantwortung stellt. Nicht einmal das Bundesgericht. Die Folge: Eine systematische Verweigerung rechtlicher Prüfung – trotz klarer Aktenlage, trotz Verfassungsrecht, trotz belegter Rechtsverletzung.


Unser Fazit: Rechtsstaat mit systemischem Vollzugsdefizit


Unser Fall zeigt auf, wie leicht das Schweizer Rechtssystem ausgenutzt werden kann: Eine Betreibung lässt sich ohne Beweise, ohne Kontrolle und ohne persönliches Risiko auslösen – ganz einfach per Formular. Der Staat stellt dieses mächtige Mittel bereit, greift aber nicht ein, wenn es missbraucht wird.

Genau das öffnet Tür und Tor für Missbrauch. Schon eine einzige unbegründete Betreibung kann gravierende Folgen haben – wirtschaftlich, persönlich und im Alltag. In unserem Fall waren es gleich zwei ungerechtfertigte Betreibungen – obwohl die Dienstleistung vorsätzlich eingestellt, der Vertrag längst gekündigt und alle Belege lückenlos eingereicht wurden.

Wir haben formell und sachlich reagiert – mit klaren Belegen, nachvollziehbar und gut dokumentiert. Trotzdem wurde unser Fall nie inhaltlich geprüft. Stattdessen wurden Fakten ignoriert, Verantwortung abgeschoben – und falsche Entscheidungen getroffen. Verantwortung übernahm niemand.

Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid 6B_28/2021 klar festgehalten: Eine absichtlich falsche Betreibung kann den Tatbestand der Nötigung gemäss Art. 181 StGB erfüllen. Im Fall der zwei ungerechtfertigten Betreibungen durch Worldline wurde diese Rechtsprechung jedoch nicht einmal erwähnt – geschweige denn angewendet. Der mögliche Straftatbestand wurde komplett ignoriert.

Fazit

Das Problem liegt nicht im Gesetz, sondern im Willen, es anzuwenden.

Der Rechtsstaat schützt vor allem jene, die das System gezielt für sich nutzen – nicht die, die durch dessen Versagen geschädigt werden.

Wer unbegründet betrieben wird, steht heute faktisch ohne Schutz da.

Unser Fall ist kein Einzelfall. Die eigentliche Frage ist: Wie viele andere erleben Ähnliches – ohne Gehör, ohne Prüfung, ohne Konsequenzen? Denn oft genügt ein Formular. Ein Name. Und das System setzt sich in Bewegung – völlig unabhängig von der Faktenlage.

📁 Offizielle Unterlagen & Beweismittel

Im Folgenden findest du Beschwerden, Urteile, Behördenentscheidungen und originale Beweisdokumente aus dem gesamten Verfahren. Alle Dateien sind verlinkt und direkt einsehbar – geordnet nach chronologischem Verlauf und thematischer Relevanz.

Revision abgelehnt – Bundesgericht bleibt bei Formfehler-Entscheid vom 01.11.2024 14.02.2025


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Ablehnung durch das Bundesgericht – Urteil vom 01.11.2024 01.11.2024


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Eingereichte Beschwerde beim Bundesgericht vom 16.09.2024 16.09.2024


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Obergericht Aargau weist Beschwerde ab – Entscheid vom 25.07.2024 25.07.2024


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Trustpilot bestätigt die Echtheit der Bewertung über Worldline 04.03.2024


Der erbärmliche unseriöse Versuch von Worldline, die kritische Bewertung zu unterdrücken und ihre korrupten Machenschaften zu verschleiern, ist gescheitert. Trustpilot hat eindeutig entschieden: Kein Verstoss gegen die Richtlinien – die ungeschminkte Wahrheit über die missbräuchliche Betreibungen und Nötigungen liegt für jeden offen.

Worldline mag gehofft haben, dass ihre fragwürdigen Praktiken im Verborgenen bleiben, aber diese Entscheidung zeigt, dass die Öffentlichkeit ein Recht darauf hat, die Realität zu erfahren.


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Versucht Worldline die Misstände zu vertuschen? 29.02.2024


Die Worldline Schweiz AG, die Firma ITmakers GmbH über einen längeren Zeitraum hinweg mit ungerechtfertigten Forderungen und zwei missbräuchlichen Betreibungen schikaniert und genötigt hat, zeigt plötzlich Interesse an unserer Trustpilot-Bewertung. Erstaunlicherweise wird nun Interesse an der Bewertung gezeigt, nachdem über ein Jahr lang jede Kommunikation hartnäckig ignoriert wurde.

Hätte die Worldline Schweiz AG zu dem Zeitpunkt, als wir uns wegen der betrügerischen Forderungen für eine nicht existierende Dienstleistung beschwerten, genauso schnell und entschlossen reagiert, wie sie es jetzt tut, wären möglicherweise zwei missbräuchliche Betreibungen und Nötigungen nach Art. 181 StGB vermieden worden.

Unsere Bewertung scheint bei der Worldline einen Nerv getroffen zu haben, und das nicht ohne Grund. Angesichts der Gesamtbewertung von 1,3 auf Trustpilot wird die Unzufriedenheit der Kunden unübersehbar und enthüllt die Inkompetenz sowie die Missstände dieses Unternehmens in einem armseligen Licht.

Die gezielte Handlung und der Versuch, gerade unsere Trustpilot-Bewertung zu eliminieren, lassen eindeutig darauf schliessen, dass Worldline bestrebt ist, die Missstände und Nötigungen vor der Öffentlichkeit zu verbergen, um das eigene jämmerliche Image halbwegs zu schützen.


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Eingereichte Beschwerde gegen Nichtanhandnahme vom 27.02.2024 27.02.2024


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Staatsanwaltschaft eröffnet kein Verfahren – Verfügung vom 06.02.2024 06.2024


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Klagebewilligung gegen Worldline Schweiz AG vom 06.12.2023 06.12.2023


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Schlichtungsgesuch vom 03.11.2023 03.11.2023


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BO (Gesprächsaufzeichnung mit Vögtlin, Payone AG) 07.01.2021


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